MarketTracerStory des Tages
15.10.2026
Das Ende des Speicher-Dornröschenschlafs
MiSpeL macht Speicher marktaktiv — 500 kWh/kWp als neue Förder-Leitplanke
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, Az. 618-25-02 / BK6-18-025) beschlossen. Sie löst das jahrelange Graustrom-Problem: Speicher dürfen künftig Netzstrom laden und einspeisen, ohne die EEG-Förderung für den EE-Strom zu verlieren. Bis zu einer Pauschalgrenze von 500 kWh/kWp gilt die Netzeinspeisung pauschal als förderfähig — Netz- und Messstellenbetreiber haben bis 30. September 2027 Zeit zur Umsetzung.
30.09.2027
Umsetzungsfrist für Netz- & Messstellenbetreiber
MiSpeL bietet eine pragmatische und digitale Lösung mit maximaler Freiheit für Innovation und klaren Leitplanken gegen Missbrauch. — Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
Die Mechanik
Zwei Verfahren
Abgrenzung oder Pauschale
MiSpeL trennt förderfähigen EE-Strom von saldierungsfähigem Netzstrom entweder messtechnisch (Abgrenzungsoption) oder rechnerisch pauschal.
Pauschalgrenze
500 kWh je kWp
Bis 500 kWh/kWp Jahreseinspeisung gilt Netzstrom-Rückspeisung pauschal als förderfähig; ein Zähler genügt — relevant v. a. für PV bis 30 kWp.
Bidirektional
V2G wird möglich
Auch bidirektionale Ladepunkte für E-Autos können künftig bei niedrigen Preisen laden und bei hohen Preisen einspeisen.
Markt & Umsetzung
Rechtsgrund
Stromspitzengesetz
Grundlage ist das im Februar 2025 in Kraft getretene Stromspitzengesetz; MiSpeL konkretisiert die neuen EEG-/EnFG-Optionen.
Übergangsphase
Zustimmung nötig bis 2027
Vor dem 30.09.2027 ist die Nutzung nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreibern möglich — bis dahin laufen IT- und Abrechnungsumbauten.
Marktvolumen
~27 GWh im Bestand
Ende Q1 2026 lag die installierte Speicherkapazität bei rund 27 GWh bei Rekordzubau; MiSpeL adressiert damit einen Milliardenmarkt.
Was zu tun istNetz- und Messstellenbetreiber müssen jetzt Messkonzepte, IT und Abrechnung bis Ende September 2027 aufsetzen; Direktvermarkter und Speicherbetreiber sollten Abgrenzungs- vs. Pauschaloption durchrechnen und frühzeitige Nutzungsvereinbarungen mit den Netzbetreibern anstoßen.
01.10.2026
Beschluss der Festlegung
500 kWh/kWp
Pauschalgrenze Förderfähigkeit
30.09.2027
Umsetzungsfrist Netz-/Messstellenbetreiber
~27 GWh
Speicherbestand Deutschland (Q1 2026)
Quellen
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung MiSpeL — Beschluss vom 01.10.2026
- BNetzA – MiSpeL-Festlegung & Hintergrundpapier — Az. 618-25-02 / BK6-18-025, Pauschalgrenze 500 kWh/kWp
- pv magazine – MiSpeL-Regeln für Speicher und bidirektionales Laden — 01.10.2026, zwei Verfahren Abgrenzung/Pauschale
- BBH-Blog – MiSpeL, Rechtsgrundlage Stromspitzengesetz — Az. 618-25-02, §85d EEG
- EMA Energiewelt – Batteriespeicher-Zubau Q1 2026 — Rekordzubau, Bestandszahlen