MarketTracerStory des Tages
14.10.2026
Das Ende des Dornröschenschlafs für Speicher

MiSpeL ist beschlossen — Graustrom im Grünspeicher wird abrechenbar

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die lang erwartete Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL, Az. 618-25-02) erlassen. Kern ist die rechnerische Trennung von EE- und Netzstrom im selben Speicher über die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und die vereinfachte Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG) — damit werden Multi-Use und Arbitragehandel hinter dem Zähler erstmals rechtssicher. Bis 30.09.2027 gilt jedoch eine Übergangszeit, in der jede Umsetzung das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber braucht.
30.09.2027
Übergangsklippe bis zur automatisierten Marktkommunikation
„Sie wird unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren.“ — Klaus Müller, Präsident BNetzA
Option 1
Abgrenzungsoption
Anteilige Zuordnung von Grün- und Graustrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte — offen für Anlagen aller Größen.
§ 19 Abs. 3b EEG
Option 2
Pauschaloption
Ein pauschaler Anteil gilt automatisch als förder- bzw. saldierungsfähig — ohne viertelstündliche Einzelzuordnung.
§ 19 Abs. 3c EEG
Neue Klasse
Mischstromspeicher
Batterien dürfen Solar- und Netzstrom laden und behalten die EEG-Marktprämie anteilig für den grünen Anteil.
erstmals rechtssicher
Haken
Bilaterale Phase
Bis Ende September 2027 ist für jede Anwendung das Einvernehmen von Verteilnetz- und Messstellenbetreiber nötig.
Tenorziffer 9
Marktvolumen
31,5 GWh warten
Rund 2,6 Mio. Speicher mit 18,5 GW / 31,5 GWh sind am Netz — ihre Mehrfachvermarktung war bisher regulatorisch blockiert.
Stand H1 2026, IWR
Was zu tun istDirektvermarkter, Stadtwerke und Batterie-Projektierer sollten jetzt Messkonzept und Option (Abgrenzung vs. Pauschale) festlegen und frühzeitig das Einvernehmen der Netz- und Messstellenbetreiber einholen — bis zur automatisierten Marktkommunikation ab Oktober 2027 bleibt die bilaterale Abstimmung der Engpass.
01.10.2026
MiSpeL beschlossen
618-25-02
Aktenzeichen BNetzA
31,5 GWh
Speicher am Netz (H1 2026)
§ 85d EEG
Rechtsgrundlage (+ § 62 EnFG)
Quellen