MarketTracerStory des Tages
03.10.2026
Das Ende des Speicher-Dornröschenschlafs — mit Fußnote 2027

BNetzA öffnet Batteriespeichern den Markt — Doppelvermarktung ohne Förderverlust aber erst, wenn der Netzbetreiber mitspielt

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung MiSpeL (Az. 618-25-02) erlassen: Geförderte Batteriespeicher und bidirektionale Ladepunkte dürfen künftig Netzstrom und Solarstrom mischen, ohne die EEG-Förderung für den Grünstrom-Anteil zu verlieren. Neu sind zwei Verfahren — die viertelstundengenaue Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und eine vereinfachte Pauschaloption für PV bis 30 kWp. Der Haken: In einer Übergangszeit bis Ende September 2027 gelten die Optionen nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber.
30.09.2027
Ende der Übergangsfrist — bis dahin nur mit Zustimmung von NB/MSB
„Deutschland kann so zu einem Vorreiter beim bidirektionalen Laden werden.“ — Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
Kernreform
Mischstrom wird förderfähig
Erstmals darf ein geförderter Speicher günstigen Netzstrom laden und später teuer verkaufen — der Solar-Anteil behält anteilig die Marktprämie.
MiSpeL, § 19 EEG
Die drei Optionen
Abgrenzung, Pauschale, Ausschließlichkeit
Großanlagen rechnen viertelstundengenau ab (Abgrenzungsoption), PV bis 30 kWp nutzen die vereinfachte Pauschaloption; die alte Ausschließlichkeitsoption bleibt bestehen.
BNetzA / PwC
Elektromobilität
Bidirektionales Laden entsperrt
E-Auto-Ladepunkte werden Speichern gleichgestellt, wo technisch möglich — das Fahrzeug wird zum netzdienlichen Flexibilitätsspeicher.
BNetzA-PM 01.10.2026
Umsetzungsklippe
Frist bis Ende September 2027
Netz- und Messstellenbetreiber müssen IT- und Abrechnungsprozesse erst umstellen — bis dahin ist die Nutzung nur mit deren Zustimmung möglich.
Übergangszeit
Brüssel-Vorbehalt
Pauschaloption unter Beihilfe-Prüfung
Die Pauschaloption für Kleinanlagen steht unter EU-beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der Kommission.
EU-Kommission
Was zu tun istDirektvermarkter, Stadtwerke und Messstellenbetreiber müssen jetzt klären, ob sie die Doppelvermarktung vor Ende der Übergangsfrist ermöglichen — die Zustimmungspflicht bis 30.09.2027 entscheidet, wer das Flexibilitätsgeschäft früh erschließt.
01.10.2026
Erlass der MiSpeL-Festlegung
618-25-02
Aktenzeichen BNetzA
30 kWp
Grenze für die Pauschaloption
¼ h
Auflösung der Abgrenzungsoption
Quellen